Seit dem 1. März 2007 können von örtliche Kommunen Umweltzonen ausgerichtet werden. Es dürfen dann nur noch solch Fahrzeug in die Umweltzonen einfahren, die eine entsprechende Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe tragen.
Ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind:
• mobile Maschinen und Geräte
• Arbeitsmaschinen
• zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (z. B. Mofas, Motorräder, Motorroller);
• dazu gehören auch leichte vierrädrige Fahrzeuge (Quads)
• Fahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind (Nachweis durch • Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis)
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